Immobilien Transfer Teil 3 – FIRPTA Quellensteuer

Um ausländische Verkäufer von Immobilien zu motivieren die entsprechenden Steuererklärungen abzugeben und anfallende Steuern zu bezahlen, verabschiedete der US-Kongress den sog. Foreign Investment in Real Property Tax Act ( FIRPTA ) im Jahre 1980. Bisher besagte das Gesetz, dass der Käufer oder dessen Beauftragter (z.B. Title Company oder Rechtsanwaltskanzlei die die Transaktion durchführen) 10% der Vertragssumme einbehalten und an das Finanzamt abführen müssen. Diese abgeführten Quellensteuern werden als eine Steuervorauszahlung bei der abzugebenden Steuererklärung angerechnet.

Der Kongress hat dieses Gesetz nun grundliegend geändert durch das neue „Protecting American from Tax Hikes Act of 2015“ Gesetz welches im Dezember 2015 von US-Präsident Obama unterzeichnet wurde. Nun müssen 15% der Vertragssumme abgeführt werden für alle Closings die nach dem 16. Februar 2016 stattfinden. Wenn der realisierte Erlös aus dem Verkauf (in der Regel der Kaufpreis) $300.000 nicht übersteigt, und der Käufer oder dessen Familie die Absicht hat, die Immobilie als Wohnsitz (so wie im Gesetz Definiert) nutzt muss keine FIRPTA Steuer einbehalten werden. Wenn der Erlös zwischen $300,000 und $1,000,000 liegt und die Wohnsitzvoraussetzung erfüllt werden, so müssen weiterhin nur 10% einbehalten werden.

Es ist weiterhin auch möglich ein sog. „Withholding Certificate“ beim Finanzamt vor dem Closing zu beantragen in dem der Antragsteller nachweisen muss, dass die anfallende Steuer von dem Verkauf niedriger ist wie die Quellensteuer, die einbehalten werden muss.

Disclaimer: Dieser Artikel ist nur zur generellen Information und dient nicht als Rechtsberatung