Wenn jemand in den USA unbeschränkt steuerpflichtig wird, weil er entweder eine „Green Card“ hält oder sich mehr als 182 Tage in einem Jahr in den USA aufgehalten hat so muss diese Person in den USA ihr Welteinkommen versteuern.
Wenn ein solcher Steuerpflichtiger in einem Land mit einem Doppelbesteuerungsabkommen ansässig ist (z.B. Deutschland) so kann dieser, unter den richtigen Umständen, sich z.B. auf den Artikel 4 des DBA mit Deutschland berufen und sich in den USA als nicht ansässig einstufen lassen. Ein Green Card Inhaber der sich auf das DBA Art.4 beruft gefährdet allerdings damit die Green Card .
Um als nicht ansässig eingestuft zu werden muss der Steuerpflichtige dem Finanzamt melden dass dieser sich auf Artikel 4 des DBA’s bezieht. Dies wird mittels einer Non-Resident Steuererklärung, Formular 1040NR, erzielt. An diese Erklärung muss dann die sogenannte „Treaty Based Disclosure“ („Offenlegung“) mittels Formular 8833 beifügt werden.
Es ist zu beachten dass diese Offenlegung nur zur Folge hat dass der Steuerpflichtige in der Berechnung der Einkommensteuer als beschränkt Steuerpflichtiger eingestuft wird. Für alle anderen Aspekte der Steuergesetze wird dieser weiterhin als unbeschränkt Steuerpflichtig eingestuft so dass weiterhin diverse Informationserklärungen wie z.B. Formulare 5471, 8938, FBAR usw. abgegeben werden müssen.
Disclaimer: Dieser Artikel ist nur zur generellen Information und dient nicht als Rechtsberatung. Vor Abgabe einer Non-Resident Erklärung sollten Sie sich einwanderungsrechtlich und steuerlich beraten lassen.