Unerwartete Probleme Bei Abwicklung Eines Nachlasses

Erben eines in den Vereinigten Staaten nicht ansässigen Verstorbenen, der dennoch Immobilien in Florida besaß, haben es Dank der Vorschriften des Nachlassgerichtes nicht leicht. Falls vorhanden, muss das Florida Testament oder das Deutsches Testament – nach Erstellung des Erbscheins- in Florida eingereicht werden damit ein Gericht die Erbfolge und Ansprüche Dritter regeln kann. Falls kein Testament vorliegt muss das Gericht die gesetzliche Erbfolge nach den Florida Gesetzen festlegen.

Oftmals tauchen dann nach Einreichung der Nachlassverwaltung böse Überraschungen auf wie z.B. bisher unbekannte Gläubigeransprüche. Ein weiteres Problem kann die Erbschaftsteuer sein, wenn diese nicht von Anfang an richtig behandelt wird.

Durch das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Vereinigten Staaten und dem Herkunftsland des Verstorbenen müssen oftmals keine Erbschaftsteuern bezahlt werden wenn das Weltvermögen des Verstorbenen den U.S. Freibetrag nicht überschreitet (in 2015 liegt dieser Betrag bei $5.43 Millionen). Allerdings kommt der Verstorbene (bzw. dessen Erben) nur in Genuss des Freibetrages wenn eine Erbschaftsteuererklärung in den USA abgegeben wurde, die sich auf das Doppelbesteuerungsabkommen beruft.

Geschieht dies nicht, so wird nur der Gesetzliche Freibetrag in Höhe von $60,000 anerkannt. Dies bedeutet dass Erbschaftsteuern anfallen für alles Vermögen welches diesen Betrag übersteigt. Dies hat dann zur Folge dass der Nachlassverwalter die beim Verkauf notwendige Eidesstattliche Versicherung dass keine Erbschaftsteuer fällig ist nicht gutgläubig unterschreiben kann.

Des Weiteren haftet der Nachlassverwalter weiterhin persönlich für die anfallende Erbschaftsteuer und das an die Erben übertragene Vermögen kann möglicherweise durch das Finanzamt wieder zurück gefordert werden.

Disclaimer: Dieser Artikel ist nur zur generellen Information und dient nicht als Rechtsberatung