Vorsicht, Green Card Inhaber, Abgabepflicht unter dem Bankgeheimnisgesetz

Vielen ist bekannt, dass Green Card Inhaber wie „US-Residents“  nach dem US-Einkommensteuerrecht unbeschraenkt besteuert werden und daher das weltweite Einkommen der US-Besteuerung unterliegt,  egal ob es schon woanders versteuert wurde. Es besteht jedoch die Moeglichkeit  die  US-Besteuerung zu vermeiden in dem man sich auf die sog. Tie-BreakerRegeln des Doppelbesteuerungsabkommens beruft. Dies ist jedoch nach dem Immigration Recht gefährlich und  kann  die Green Card gefährden bzw. verwirken.

 

Weniger bekannt ist, dass unter dem Bankgeheimnisgesetz von 1970 (Bank Secrecy Act of 1970), alle US-Bürger oder „US-Residents“ jährlich das Formular TDF 90-22.1, „Foreign Bank  Account Reporting Form“ (“FBAR”) abgeben müssen. Darauf müssen alle ausländischen Finanzkonten gemeldet werden, wenn der Gesamtwert aller Konten insgesamt $10,000 übersteigt. Hierunter fallen auch Lebensversicherungen die mit dem jaehrlichen Rueckkaufswert beruecksichtigt werden muessen . Die Nichtabgabe dieses Formulars kann zu zivilrechtlichen Geldstrafen und möglichen strafrechtlichen Sanktionen führen. Selbst  das   nichtvorsätzliche Vergessen der Abgabe  kann zu einer Geldstrafe von $ 10,000.00 führen.

 

Das Gesetz sieht vor, dass ein „Green Card Inhaber “ unter den Steuergesetzen wie ein US-Resident für Zwecke der Abgabe der FBARs behandelt wird. Leider werden die oben besprochenen Tie-Breaker-Regeln hierfür ignoriert, und somit ist der Green Card Halter verpflichtet das FBAR Formular auch dann abzugeben wenn er sich auf die oben erwähnte  Tie-Breaker Regeln beruft.

 

Da diese Informationen nicht allgemein bekannt waren, hat das Finanzamt verschiedene Amnestie Programme eingerichtet mit denen der Steuerpflichtige die Formulare nachreichen kann. Jedoch hat das Finanzamt signalisiert dass dieses Entgegenkommen langsam dem Ende zugeht.

Daher ist es sehr wichtig eine eventuelle  Versäumnis  schnellstmöglich zu beheben.

Disclaimer: Dieser Artikel ist nur zur generellen Information und dient nicht als Rechtsberatung. Vor Teilnahme an dem amenstie Programm bzw. Abgabe der verspäteten Formulare sollten Sie sich rechtlich beraten lassen. 

Nichtabgabe eines Formulars kann zur Wegzugsbesteuerung Führen

 

Wenn man eine rechtmäßige, dauerhafte Aufenthaltsgenehmigung in acht der letzten fünfzehn Jahre in den USA besessen hatte, so muss man unter dem Wegzugsbesteuerungsgesetz feststellen ob dieses bei Aufgabe der Green Card steuerliche Konsequenzen mit sich zieht

Die hauptsächlichen Grenzbeträge um unter die Wegzugsbesteuerung zu fallen, sind wenn in den letzten 5 Jahren die berechnete  Einkommensteuer eine Inflationsangepasste Summe ($155,000 in 2013) überschreitet oder das Gesamtweltvermögen des Steuerpflichtigen $2,000,000 überschreitet.

Oftmals würden Steuerpflichtige nicht unter die Wegzugsbesteuerung fallen weil die jährlich anfallende Einkommensteuer weitaus niedriger ist wie die erlaubte Summe und das Weltvermögen die $2,000,000 nicht überschreitet.

Leider wird jedoch oftmals das letzte Erfordernis nicht erfüllt:

Laut dem Einkommensteuergesetz muss ein Steuerpflichtiger im letzten Jahr der Ansässigkeit eine Eidesstattliche Versicherung ablegen,  in dem er mittels Formular 8854 belegt dass alle steuerlichen Obligationen der letzten 5 Jahre erfüllt wurden. Wenn dieses Formular nicht abgegeben wird, so fällt der Steuerpflichtige automatisch unter die Wegzugsbesteuerung, auch wenn die Grenzbeträge nicht überschritten wurden.

Die Berechnung der Wegzugsbesteuerung funktioniert dann so, dass man alles Weltvermögen zum Wegzugsdatum fiktiv verkauft und dadurch die stillen Reserven aufdeckt. Der anfallende Gewinn wird um einen Inflationsangepassten Freibetrag ($663,000 in 2013) reduziert und der Differenzbetrag muss dann versteuert werden.

Oftmals kann eine Wegzugsbesteuerung mit frühzeitiger Steuerplanung trotzdem vermieden werden, besonders wenn der Ehepartner eine US-Person bleibt.

Disclaimer: Dieser Arikel ist nur zur generellen Information und dient nicht als Rechtsberatung